Newsletter TZ- 18.12.21 Neue Landesverordnung

Liebe Gastgeber*innen,
liebe Gastronom*innen,

die Landesregierung Schleswig Holstein hat erneut Änderungen der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung bekanntgegeben. Ab dem 15. Dezember 2021 tritt die neue Landesverordnung in Kraft. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst:

Beherbergung
Es gilt ab sofort die die 2G+ Regelung. Somit müssen Übernachtungsgäste in Beherbergungsbetrieben neben ihrem Impf- oder Genesenennachweis auch einen negativen Test vorlegen. Bei dem Test gilt: Das Ergebnis eines Antigen-Schnelltests darf maximal 24 Stunden alt sein, das Ergebnis eines PCR-Tests maximal 48 Stunden. Alle anreisenden Gäste werden gebeten, sich bereits vor Reiseantritt zuhause zu testen. Bitte geben Sie diese Informationen auch an Ihre zukünftigen Gäste weiter. Die Testzentren vor Ort werden über die Feiertage geölffnet bleiben und bei Bedarf ihre Testkapazitäten ausweiten. Eine Übersicht der aktuellen Testzentren finden Sie hier.

Personen mit einer vollständigen Grundimmunisierung, die eine Auffrischungsimpfung nachweisen können (Booster-Impfung), die mindestens 14 Tage zurückliegt, sind von der Testpflicht ausgenommen.

2G: Erleichterung für minderjährige Kinder
Für minderjährige Kinder sieht die aktualisierte Landesvorordnung für die Weihnachtsferien die gleiche Regelung wie in den Herbstferien vor. Hier reicht wieder die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt.

Maskenpflicht wird ausgeweitet
Das Tragen einer medizinischen Maske ist konkret verpflichtend für:
 • Alle Innenbereiche der Gastronomie für Gäste, die sich nicht an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie für Gastwirtinnen und Gastwirte und ihre Mitarbeitenden.
• Veranstaltungen in Innenräumen unter 2G-Bedingungen, bei denen weitere getestete Personen nur zugelassen sind, wenn diese zu beruflichen Zwecken anwesend sind.
• Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen.
• Versammlungen sowie Gottesdiensten in Innenräumen, wenn die 3G-Regelung nicht gewährleistet ist.
• Gäste des Gesundheits- und Wellnesszentrums und Besucher der Dünen-Therme (im Eingangsbereich)

Regelungen für weitere Bereiche
Weiterhin gilt im Einzelhandel auch die 2G-Regelung. Ausgenommen hiervon sind Lebensmittel- und Drogeriegeschäfte, sowie Apotheken. Zwei Mal täglich sind Ladenbetreiber verpflichtet, eine Kontrolle durchzuführen und diese zu dokumentieren.

Die neue Landesverordnung gilt ab dem 15. Dezember 2021 und ist vorerst bis zum 11. Januar in Kraft. Änderungen je nach Pandemie-Entwicklung sind aber auch während dieses Zeitraums möglich. Wir versuchen Sie immer zeitnah mit den wichtigsten Neuigkeiten zu versorgen, bitte informieren Sie sich jedoch zusätzlich regelmäßig auf unserer Webseite oder direkt auf den Seiten der Landesregierung für kurzfristige Hinweise und Änderungen, speziell während der Ferienzeit.

Ihr Team der Tourismus-Zentrale St. Peter-Ording